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In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen können mit der folgenden Tabelle alle gemäß der BaustellV notwendigen Aktivitäten ermittelt werden.

Baustellenbedingungen

Berücksichtigung allg.Grundsätze nach §4 ArbSchG bei der Planung

Vorankün-digung

Koordinator

SiGe-Plan

Unterlage (§3 Abs.2 Nr.3)

Beschäftigte

Umfang und Art der Arbeiten

eines Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

nein

nein

nein

eines Arbeitgebers

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten

ja

nein

nein

nein

nein

eines Arbeitgebers

größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

nein

nein

nein

eines Arbeitgebers

größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten

ja

ja

nein

nein

nein

mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage

ja

nein

ja

nein

ja

mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch besonders gefährliche Arbeiten

ja

nein

ja

ja

ja

mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden

größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage

ja

ja

ja

ja

ja

mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden

größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten

ja

ja

ja

ja

ja

Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Die in der Aktivitätentabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II der Baustellenverordnung aufgeführt.

 

Quelle: RAB 31